Tipps und Hinweise vom LAENDEREXPRESS

Allgemeine Informationen für die Auftragserteilung

Versandunterlagen

Sie erhalten Ihre Versanddokumente auf Wunsch vorab von uns (vorgefertigt mit Ihren Firmendaten).

Sie erhalten Blanko-Dokumente vom abholenden Fahrer.

Sie finden die Blanko-Dokumente auf unserer Website in der Rubrik „Downloads“.

Drucken Sie diese bitte 3-mal aus.

Den einen Versandschein befestigen Sie bitte auf Ihrer Sendung.

Einen weiteren Versandschein lassen Sie sich bitte vom Fahrer unterschreiben und bewahren ihn auf.

Die dritte Version ist für den Fahrer.

Laufzeit

Die angegebene Laufzeit in der Angebotsabfrage sagt aus, bis wann das Paket das Zielland erreicht. Für die Zustellung kann evtl. mehr Zeit benötigt werden. Bitte beachten Sie bei allen Dienstleistungen, dass wir die angegebenen Laufzeiten nicht garantieren können.

Maximale Größe & Gewicht

Der Endpreis wird in Abhängigkeit von Abhol- und Zustellzonen/-zeiten, vom Gewicht Ihrer Sendung und eventuellen Zuschlägen berechnet. (Konditionen finden Sie in der separaten Preisliste.)

Wir unterscheiden zwischen dem tatsächlichen und dem Volumengewicht.

Die Frachtkosten berechnen sich nach dem jeweils höheren Gewicht.

Voluminöse Artikel können deshalb mehr kosten, auch wenn das tatsächliche Gewicht gering ist.

So berechnen Sie das Volumengewicht:

Multiplizieren Sie die 3 Abmessungen Ihrer Sendung (L x B x H in cm) und dividieren Sie das Ergebnis durch 5000.

Im Folgenden finden Sie zwei Beispiele:

Das Paket wiegt 10 kg und misst 50 x 30 x 20 cm (50 x 30 x 20 geteilt durch 5000 = 6), d. h. das tatsächliche Gewicht ist höher als das Volumengewicht – Ihnen werden 10 kg berechnet.

Das Paket wiegt 10 kg und misst 50 x 40 x 40 cm (50 x 40 x 40 geteilt durch 5000 = 16), d. h. das Volumengewicht ist höher als das tatsächliche Gewicht – Ihnen werden 16 kg berechnet.

Zusätzliche Kosten

Alle Preisangaben sind netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Kosten für Abholungen:

Nationale Abholungen werden, je nach Zone und Abholzeit, mit mindestens 4,50 € pro Sendung bis 20 kg (+ 0,30 € für jedes weitere kg) berechnet.

Für internationale Abholungen berechnen wir je nach Zone mindestens 15,00 €.

  • Aufpreis für internationale Zustellungen in Außengebieten:

Zuschläge können Ihnen in Rechnung gestellt werden, falls Ihre Zustelladresse als Außengebiet eingestuft wird.

Der Aufpreis für Außengebiete beträgt 0,60 € je kg, mindestens 30,00 €.

  • Adresskorrektur nach versuchter Zustellung:

Falls ein Teil der Adresse fehlt oder falsch ist: mindestens 5,00 € pro Sendung – innerhalb Deutschlands,

mindestens 14,00 € international.

  • Zusätzliche Handhabung/Verpackung:

Für Nachbearbeitung nicht transportsicher verpackter Sendungen – nach Aufwand.

  • Übermaßzuschlag national:

Jedes Paket, bei dem die längste Seite mehr als 200 cm beträgt, 6,00 €, mehr als 300 cm, 12,00 €.

  • Übermaßzuschlag international:

Für Packstücke mit einem frachtpflichtigen Gewicht ab 70 kg und/oder einer Seitenlänge ab 120 cm beträgt der Zuschlag 100,00 €.

  • Ausfuhrmeldung:

Erstellung der Ausfuhrmeldung für zollpflichtige Exportsendungen (Zollbeschau beim Versender), ab 40,00 €.

  • Transportversicherung internationaler Sendungen:

– gegen Güterschäden (Beschädigung oder Verlust): 6,00 € + 1,5 % vom Warenwert.

  • Sonstige Zuschläge national:

Baustellenbelieferung16,00 €

Fixtermine (zeit- und zonenabhängig)ab 16,00 €

Frühtermine (zeit- und zonenabhängig)ab 4,00 €

Last-Minute-Abholung9,00 €

Messebelieferung16,00 €

Nachnahmegebühr (bis 1.000,00 €) ab 8,00 €

Samstagszuschlag (zeit- und zonenabhängig)ab 16,00 €

Sonn- u. Feiertagszuschlagab 25,00 €

Spätzustellung (zeit- und zonenabhängig)ab 4,00 €

Vergebliche Anfahrt (zeit- und zonenabhängig)Grundpreis + 2,00 € (Wartezeit)

Transportversicherung6,00 € + 0,5 % vom Warenwert

Wartezeiten pro angefangene 5 Min.2,00 €

Zweite Anfahrt (zeit- und zonenabhängig)ab 4,00 €

Von der Beförderung
ausgeschlossene Sendungen

Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen:

  • deren Inhalt von der IATA (International Air Transport Association), der ICAO (International Civil Aviation Organisation), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) oder einer zuständigen Behörde oder anderen Organisation als Risikomaterial, Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft ist;
  • für die nicht eine nach anwendbaren Zollbestimmungen erforderliche Zollerklärung abgegeben wurde;
  • die illegale Waren, Schusswaffen oder Teile davon, Waffen, Waffenimitate, Sprengstoffe und Munition, menschliche Überreste, (ausgenommen Urnen, nach Rückfrage), Pornografie oder illegale Betäubungsmittel/Drogen enthalten;
  • die sonstige Waren enthalten, deren Beförderung nach Ermessen gegen Sicherheits- oder Rechtsbestimmungen verstößt;
  • die Tiere enthalten (Ausnahmen siehe „Kleintier-Transporte“);
  • die Gold- und Silberbarren, Bargeld, Banderolen/Steuerplaketten, Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine (Ausnahmen siehe „Wertsendungen“ und „Begleitservice“) enthalten;
  • deren Verpackung beschädigt oder unzureichend ist.

Auslieferung und Hindernisse

Sendungen werden an die vom Absender angegebene Empfängeradresse ausgeliefert, allerdings nicht notwendigerweise an den angegebenen Empfänger persönlich, es sei denn dies wird explizit gewünscht und schriftlich vermerkt. Sendungen können nicht an Postfächer oder kodierte Adressen ausgeliefert werden.

Verweigert der Empfänger die Annahme oder die Kostenzahlung bei Annahme oder ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen oder kann die Sendung aus Zollgründen nicht zugestellt werden oder kann der Empfänger nicht angemessen ermittelt werden, so werden wir uns um die Rückbeförderung der Sendung zum Absender bemühen.

Die Kosten der Rückbeförderung trägt der Absender.

Schlägt das Bemühen um Rückbeförderung fehl, so sind wir berechtigt, ohne dass eine Haftung gegenüber dem Absender oder einem Dritten besteht, die Sendung aus unserem Gewahrsam freizugeben.

Export-/Importsendungen in/aus Nicht-EU-Länder(n)

Allgemeine Informationen

Waren und Dokumente sind beim Versand in Länder außerhalb der EU gemäß den Zollbestimmungen grundsätzlich deklarationspflichtig.

Jede Warensendung wird zolltechnisch behandelt. Zollabgaben müssen meist ab einem Wert von rund € 40,– bezahlt werden. Diese Zollabgaben bestehen aus Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer, die je nach Versandart vom Absender oder Empfänger beglichen werden. Zusätzlich können noch Kosten für die Zollabfertigung anfallen.

Achtung! Jedes Land hat unterschiedliche Beträge festgelegt, ab denen Zollabgaben berechnet werden.

Es empfiehlt sich, im Vorfeld zwischen Versender und Empfänger zu klären, wer welche Abgaben/Kosten trägt.

Tipp
Es sollte vermieden werden, Warenwerte vorsätzlich für die Zwecke des Erhalts der Zollbefreiung/Minderung der Zollabgaben herabzustufen. Dies könnte zu unrealistischen Warenwerten führen.
Die falsche Ausstellung von Ausfuhrerklärungen, Handelsrechnungen und Pro-forma-Rechnungen kann zu bußgeldrechtlichen, aber auch strafrechtlichen Konsequenzen führen. Des Weiteren kann sie eine Zollschuld oder eine Haftungsschuld begründen.

 

Es gibt unterschiedliche Formen der Zolldeklaration.

  • Pro-forma-Rechnung
    Eine Pro-forma-Rechnung wird erstellt, wenn Waren keinen Handelswert haben.
  • Handelsrechnung
    Eine Handelsrechnung wird erstellt, wenn Waren einen Handelswert haben
    (bis 1.000 € ist die Handelsrechnung ausreichend).
  • Ausfuhranmeldung
    Eine Ausfuhrerklärung wird erstellt für Sendungen ab 1.000 €, in Verbindung mit einer Handelsrechnung.
  • EUR.1
    Ein EUR.1 wird erstellt für die Ausfuhr präferenzbegünstigter Ware im Wert > 6.000 €, in Verbindung mit einer Handelsrechnung und Ausfuhrerklärung.
  • Carnet A.T.A.
    Ein Carnet A.T.A. wird erstellt für die vorübergehende Einfuhr/Verwendung von Waren in ein Land im Rahmen des ATA-Übereinkommens in Verbindung mit einer Handelsrechnung.

 

Beim Versand ins nicht deutschsprachige Ausland sollten die Angaben in der Pro-forma- und Handelsrechnung zumindest auf Englisch sein.

 

Umsatzsteuer bei Exporten in Nicht-EU-Länder

Länder, die nicht zur EU gehören, werden sie als sog. Drittländer bezeichnet. Warenlieferungen in Drittländer sind in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, wenn Sie als Absender den Export nachweisen können.

Dieser Nachweis wird mit einer sog. Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke erbracht.

Pro-forma-Rechnung

Nicht nur Firmen, sondern auch Privatpersonen müssen eine Pro-forma- oder Handelsrechnung für Warensendungen außerhalb der EU beilegen.
Eine Pro-forma-Rechnung wird erstellt, wenn Waren keinen Handelswert haben.
Pro-forma-Rechnungen werden auch für Muster-ohne-Wert-Sendungen mit einem Rechnungsbetrag von € 0,– benötigt.
Eine Pro-forma-Rechnung ist im üblichen Sinn keine „Rechnung“, sondern lediglich ein Beleg für den Versand, der den Wert einer Ware gegenüber den Zollbehörden nachweist und keine Mehrwertsteuer ausweist.
Sie wird buchhalterisch nicht erfasst.
Auch bei Pro-forma-Rechnungen können vom Zoll Zollabgaben gefordert werden.

Haben Waren hingegen einen Handelswert, dann wird eine sogenannte Handelsrechnung erstellt.
Als Ware gelten auch CD-ROMs, DVDs, Disketten, Zeitungen in größerem Umfang, Werbematerial wie Broschüren, Fotos, Videokassetten.

Die Pro-forma-Rechnung findet u. a. bei folgenden Versendungen Anwendung:

  • bei kostenfreien Mustersendungen (bei Mustersendungen ist darauf zu achten, dass ein realistischer Warenwert angegeben wird. Als Muster kommen zum einen Waren in Betracht, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu einer angemessenen Menge der Waren)

Zum anderen gelten als Muster Waren von einer Menge von bis zu fünf Mustern oder Proben, die einen Warenwert von 50,– €  nicht überschreiten, sofern eine Kennzeichnung der Ware als Muster oder Probe nicht zugemutet werden kann.

  • bei kostenlosen Ersatzteillieferungen (d. h. auch zu einem späteren Zeitpunkt darf keine Berechnung erfolgen)
  • beim Warenaustausch im Sinne der Garantie oder Kulanz
  • bei Lieferung gegen Vorkasse
  • bei Geschenken

 

Angaben in der Pro-forma-Rechnung

In der Pro-forma-Rechnung müssen Angaben zum Versender, zum Empfänger und zum Inhalt und Wert der Waren gemacht werden. Weiterhin muss die Pro-forma-Rechnung auch als solche bezeichnet werden.
Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet werden und in dreifacher Ausfertigung dem Paket beiliegen.
Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten (Anzahl und Sprache der Pro-forma-Rechnungen, Legalisierungsvorschriften, Ursprungserklärungen, Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften etc.).
Falls vorhanden, sollte die Steuernummer Ihres Unternehmens angegeben werden. In einigen Ländern ist es verbindlich, dass auch die Steuernummer des Empfängers eingetragen wird.

 

Grundangaben

  • Anschrift des Absenders
  • Telefonnummer des Absenders
  • Vollständige Anschrift des Empfängers
  • Telefonnummer des Empfängers
  • Steuernummer des Absenders (und des Empfängers)
  • Rechnungs-Nummer und -datum
  • Präzise Warenbezeichnung und Warenmenge
  • Gewicht, Abmessungen
  • Einzel- und Gesamtwert
  • Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten
  • Ursprungsland der Waren
  • Exportgrund
  • Verpackungsdaten, u. a. für die Identifizierung der Ware
  • Originalunterschrift mit Namensangabe des Absenders

Sollten die Waren nicht permanent ausgeführt werden, dann tragen Sie bitte in das Feld „Grund des Exports“ ein, ob die Waren vorübergehend exportiert werden (temporarily exported) oder wieder exportiert werden (re-exported). Andernfalls geben Sie den Grund für die Ausfuhr an, z. B. „repair“ oder „analysis“. Für Waren, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, vermerken Sie bitte: „Samples not for sale or resale.“

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung/Exportrechnung ist auch Grundlage für die Verzollung bei Nicht-EU-Geschäften sowie für eine statistische Erhebung.
Nicht nur Firmen, sondern auch Privatpersonen müssen eine Handelsrechnung für Warensendungen außerhalb der EU beilegen, wenn Waren einen Handelswert haben.
Als Ware gelten auch CD-ROMs, DVDs, Disketten, Zeitungen in größerem Umfang, Werbematerial wie Broschüren, Fotos, Videokassetten.

Für Sendungen bis 1.000 € reicht die Vorlage der Handelsrechnung bei der Ausgangszollstelle (z. B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus.
Eine Ausfuhrsendung ist als die Warenmenge definiert, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt. Dies bedeutet, dass alle Sendungen, sofern sie am selben Tag ins gleiche Bestimmungsland verschickt werden, zusammengefasst werden müssen.

 

Angaben in der Handelsrechnung

Das Dokument gibt Auskunft zu Versender und Empfänger der Waren und enthält vor allem eine vollständige Beschreibung aller Inhalte sowie Angaben zum Wert.
Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet werden und in dreifacher Ausfertigung dem Paket beiliegen.
Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten (Anzahl und Sprache der Rechnungen, Legalisierungsvorschriften, Ursprungserklärungen, Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften etc.).
Falls vorhanden, sollte die Steuernummer Ihres Unternehmens angegeben werden. In einigen Ländern ist es verbindlich, dass auch die Steuernummer des Empfängers eingetragen wird.
Lieferungen in Nicht-EU-Länder erfolgen umsatzsteuerfrei. Daher sind entsprechende Rechnungen netto auszustellen.

 

Grundangaben

  • Anschrift und Bankverbindung des Absenders
  • Telefonnummer des Absenders
  • Vollständige Anschrift des Empfängers
  • Telefonnummer des Empfängers
  • Steuernummer des Absenders (und des Empfängers)
  • Rechnungs-Nummer und -datum
  • Präzise Warenbezeichnung und Warenmenge
  • Gewicht, Abmessungen
  • Einzel- und Gesamtwert
  • Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten
  • Ursprungsland der Waren
  • Exportgrund
  • Verpackungsdaten, u. a. für die Identifizierung der Ware
  • Originalunterschrift mit Namensangabe des Absenders

Sollten die Waren nicht permanent ausgeführt werden, dann tragen Sie bitte in das Feld „Grund des Exports“ ein, ob die Waren vorübergehend exportiert werden (temporarily exported) oder wieder exportiert werden (re-exported). Andernfalls geben Sie den Grund für  die Ausfuhr an, z. B. „repair“ oder „analysis“. Für Waren, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, vermerken Sie bitte: „Samples not for sale or resale.“

Ausfuhranmeldung

Eine formgebundene Ausfuhranmeldung muss bei jeder Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU ab einem statistischen Wert von 1.000 € abgegeben werden.
(Der statistische Wert ist der Wert der Ware am Abgangs[flug]hafen, z. B. Listenpreis plus Transportkosten zum [Flug-]Hafen).
Dieses Ausfuhrdokument dient zum einen der Kontrolle von Exportbestimmungen, zum anderen der statistischen Erfassung der Warenströme.
Seit dem 1. Juli 2009 müssen die Ausfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch abgegeben werden.
Die Ausfuhranmeldung erfolgt über die Beauftragung eines gewerblichen Zollagenten, welcher die gesamte Dokumentenabwicklung übernimmt.
Bei der förmlichen Ausfuhranmeldung muss jeder Artikel anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummern) eingruppiert werden. Dies dient hauptsächlich der Sicherstellung, dass nur Waren ausgeführt werden, die nicht gegen Ausfuhrbestimmungen wie das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen. Ferner sind Angaben zum Ausführer, dem Warenempfänger und zu den Umständen der Beförderung zu machen.
Zusätzlich benötigt jedes Unternehmen, das Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmeldet, eine EORI-Nummer. (Die EORI-Nummer ist der Nachfolger der Zollnummer auf europäischer Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern).

Für Wirtschaftsbeteiligte besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang.
Privatpersonen benötigen im Regelfall keine EORI-Nummer.

 

Grundlage für die Erstellung der Ausfuhranmeldung ist die Handelsrechnung.

Bei Warensendungen unter 3.000 € kann die Ausfuhranmeldung direkt an die Ausgangszollstelle gesendet werden.
Übersteigt der Warenwert 3.000 €, ist eine Vorabfertigung der Ausfuhranmeldung im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren durch das örtlich zuständige Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorgeschrieben.
Die Anmeldung muss an die zuständige Ausfuhrzollstelle gesandt und im Normalverfahren die Waren dort im Anschluss gestellt werden.
Alternativ kann bei der zuständigen Zolldienststelle auch eine Zollbeschau „vor Ort“ beantragt werden.
Nach erfolgter Prüfung wird die Ware überlassen und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt.
Dieses muss die Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze begleiten.
Die Ausgangszollstelle bestätigt dann den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, womit das Verfahren abgeschlossen ist.
Als Nachweis zum Zweck der Umsatzsteuerrückerstattung kann sich der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle einen Ausgangsvermerk ausstellen lassen.

EUR.1

Die EG hat mit vielen Staaten bilaterale Präferenzabkommen geschlossen, in denen gegenseitige Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden.
In den Freihandelsabkommen werden Waren definiert, welche zu tieferen Zollsätzen oder auch gänzlich zollfrei eingeführt werden können, unter der Bedingung, dass sie in einem Vertragsland vollständig hergestellt wurden oder so weit bearbeitet wurden, dass sie den Ursprungsprodukten gleichgestellt werden dürfen.
Um bei einer Zollabfertigung den Ursprung nachzuweisen und so vom (ermäßigten) Präferenzzollsatz profitieren zu können, muss der Zollverwaltung eine Warenverkehrsbescheinigung, kurz EUR.1, übergeben werden, in welcher der Hersteller den Ursprung der Waren bescheinigt.
Die Zertifikate werden von dem Versender auf den entsprechenden Einheitsformularen erstellt und den Zollbehörden zur Warenausfuhr vorgelegt.
Die Formulare sind bei IHK erhältlich.

(Bei einem Warenwert unter 6.000 € reicht folgende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung:
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …-Ursprungswaren sind“.
Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift.)

Carnet A.T.A.

Ein Carnet A.T.A. ist ein von 73 Staaten anerkanntes Zolldokument, das die Abfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des ATA-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt.
(Das Akronym ATA steht für die französisch-englische Wortkombination „Admission Temporaire / Temporary Admission“ (deutsch etwa „vorübergehender Einlass.“)
Das Besondere und zugleich der entscheidende Vorteil dieses Verfahrens gegenüber einer temporären Einfuhr außerhalb des ATA-Verfahrens ist, dass für die eingeführten Waren keine Einfuhrabgaben in den dem Verfahren angeschlossenen Drittländern zu entrichten sind. Ein Carnet A.T.A. kann für unterschiedliche Arten der Warenverwendung ausgestellt werden. Da die Vertragsstaaten dies unterschiedlich handhaben, seien hier die in der Regel akzeptierten Verwendungsarten genannt:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstungsgegenstände
    • Waren zur Verwendung zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
    • Waren zur Verwendung bei sportlichen Veranstaltungen
    • Ausrüstung für Film, Presse, Rundfunk, Fernsehen

 

Die Waren dürfen nicht verbraucht werden.

Prospekte, sogenannte Give-aways und Ähnliches sind deshalb keine zulässigen Carnet-Waren.
Der Versender hat sicherzustellen, dass dieselbe Ware, die eingeführt wurde, auch fristgerecht wieder ausgeführt wird.
Die Zollbehörden können dies anhand eines Abgleiches der Seriennummern von Geräten, durch denVergleich von Fotos der Waren, durch das Überprüfen einer vor der Ausfuhr in die Ware eingenähten Zollschnur (etwa bei Textilien) überprüfen.
(Man nennt diese Art der Sicherung „Nämlichkeitssicherung“).
Die Gültigkeitsdauer eines Carnets beträgt ein Jahr.
Die Frist für die Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland kann davon erheblich abweichen.
Ausgestellt werden A.T.A.-Carnets in Deutschland von der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Handelskammer-Organisation bürgt gegenüber der Organisation des Einfuhrlandes und diese wiederum ihrer Zollbehörde in Höhe der auf den importierten Waren ruhenden Einfuhrabgaben.
Sollte ein Carnet nicht ordnungsgemäß geschlossen werden, das heißt, sollte die Ware nicht fristgerecht aus dem Einfuhrland wieder ausgeführt werden, werden die Einfuhrabgaben an das Drittland entrichtet und müssen sodann von dem Versender der Waren als dem eigentlichen Abgabenschuldner erstattet werden.

Videodeklaration

(Versanderklärung für Film- und Videobänder in die USA)

Beim Versand von Film- oder Videobändern und DVDs etc. in die USA sollte eine „video declaration“ ausgefüllt werden.
Darin bestätigen Sie, dass die Inhalte des Videos/Films, der DVD etc. nicht gewaltverherrlichend sind oder zu Gewalt- oder Terrorakten auffordern.

Besucheranschrift

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Gartenfelder Straße 29-37, Haus 31, Büro 19
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Tel.:030 39902590
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